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25. bis 36. Woche

Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung

Schwangere Frauen, die einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören und dort freiwillig oder pflichtversichert sind, haben Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Der Frauenarzt/die Frauenärztin wird Ihnen ca. 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ein kleines gelbes Formular aushändigen, damit Sie das Mutterschaftsgeld beantragen können - es nennt sich: Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben alle Schwangeren, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind. Die Bescheinigung ist vom Frauenarzt/ärztin schon mit Ihrem Adresskopf und Versicherungsangaben ausgefüllt, und auch mit den Angaben zum voraussichtlichen Entbindungstermin und letztem Untersuchungsdatum versehen. Ihre Aufgabe ist es nun die Daten auf der Rückseite zu vervollständigen. Sie müssen Ihren Namen und Anschrift, Ihre Kontoverbindung, sowie wenn vorhanden, Angaben  zu Name/Firma und Anschrift Ihres Arbeitgebers dort eintragen. Auf dem unteren Teil des Formulars müssen Sie eine Erklärung anstreichen/ausfüllen, in der es  darum geht, ob Sie der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, wann Sie zuletzt gearbeitet haben, wie viel Arbeitsentgeld Ihnen zusteht, ob Ihnen Leistungen der Familienmutterschafthilfe auf Grund der Versicherung eines Anderen (z.B. Ehemann, Mutter, etc.) zustehen. Wenn Sie alles wahrheitsgemäß eingetragen haben, muss die Bescheinigung mit aktuellem Datum persönlich von Ihnen unterschrieben werden. Jetzt können Sie diese bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einreichen und somit den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen.

"Die Höhe des nachher ausgezahlten Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den gesetzlichen Abzüge des  verminderten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate - bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist der Entbindung. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld, wenn Ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgeld gezahlt wird. Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes." 

Quellennachweis aus dem Mutterschutzgesetz

Autor: Frau Dr. Reeve

Erstmalig erstellt am: 12.12.05
Zuletzt bearbeitet am: -