Der Frauenarzt/die Frauenärztin wird Ihnen ca. 7
Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ein kleines gelbes
Formular aushändigen, damit Sie das Mutterschaftsgeld
beantragen können - es nennt sich: Bescheinigung über den
mutmaßlichen Tag der Entbindung. Anspruch auf das
Mutterschaftsgeld haben alle Schwangeren, die bei einer
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder
pflichtversichert sind. Die Bescheinigung ist vom
Frauenarzt/ärztin schon mit Ihrem Adresskopf und
Versicherungsangaben ausgefüllt, und auch mit den Angaben zum
voraussichtlichen Entbindungstermin und letztem
Untersuchungsdatum versehen. Ihre Aufgabe ist es nun die Daten
auf der Rückseite zu vervollständigen. Sie müssen Ihren Namen
und Anschrift, Ihre Kontoverbindung, sowie wenn vorhanden,
Angaben zu Name/Firma und Anschrift Ihres
Arbeitgebers dort eintragen. Auf dem unteren Teil des
Formulars müssen Sie eine Erklärung anstreichen/ausfüllen,
in der es darum geht, ob Sie der gesetzlichen
Krankenversicherung angehören, Sie in einem
Arbeitsverhältnis stehen, wann Sie zuletzt gearbeitet haben,
wie viel Arbeitsentgeld Ihnen zusteht, ob Ihnen Leistungen der
Familienmutterschafthilfe auf Grund der Versicherung eines
Anderen (z.B. Ehemann, Mutter, etc.) zustehen. Wenn Sie alles
wahrheitsgemäß eingetragen haben, muss die
Bescheinigung mit aktuellem Datum persönlich von Ihnen
unterschrieben werden. Jetzt können Sie diese bei Ihrer
zuständigen Krankenkasse einreichen und somit den Antrag auf
Mutterschaftsgeld stellen.
"Die Höhe des nachher ausgezahlten Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den gesetzlichen Abzüge des verminderten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate - bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist der Entbindung. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld, wenn Ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgeld gezahlt wird. Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes."
Quellennachweis aus dem Mutterschutzgesetz
